Bei der degressiven AfA-Methode wird von dem jeweiligen Buchwert ein feststehender Prozentsatz errechnet.
Mit dieser Methode kann nie der Buchwert „0“ am Ende der Nutzungsdauer erreicht werden.
Deshalb ist es steuerrechtlich zulässig, während der Nutzungsdauer in die lineare Methode zu wechseln. Ansonsten müsste im letzten Jahr der Restbetrag vollständig abschrieben werden.
Steuerrechtlich ist z.Z. der AfA-Satz bei der degressiven Methode auf das 2-fache des linearen AfA-Satzes, maximal 20 % pro Jahr vom Buchwert festgeschrieben.
Betriebswirtschaftlich (für die Kostenrechnung) kann jeder beliebige Wert gewählt werden, der den tatsächlichen Werteverlust widerspiegeln soll.
Ermittlung des AfA-Satzes nach steuerrechtlichen Richtlinien:
z.B. ND = 6 Jahre
