Das Anlagevermögen zeichnet sich dadurch aus, dass Gebäude, Maschinen, Geräte und auch Dauerkulturen über mehrere Jahre für die Leistungserstellung genutzt werden. Die Anschaffungswerte für diese Vermögensgegenstände müssen deshalb über die Nutzungsdauer verteilt werden, um den Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. die Kosten für die interne Kostenrechnung dazustellen. Die Abschreibung soll den Werteverlust des Anlagevermögens durch mechanisch-chemischen Verschleiß oder durch den technischen Forschritt widerspiegeln. Eine Ausnahme stellt der Boden dar, er unterliegt keiner Wertminderung und wird daher nicht abgeschrieben.

Der Werteverlust wird rechnerisch (= kalkulatorisch) ermittelt. Für die Ermittlung der Abschreibungsbeträge stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Welche AfA-Methode zur Ermittlung des Werteverlustes herangezogen wird, hängt zum einem davon ab, ob eine Kostenrechnung durchgeführt oder ob die AfA für den Ausweis des steuerlichen Aufwandes ermittelt werden soll.