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ElektroG

Diese Gesetz muss von allen Herstellern elektr(on)ischer Geräte berücksichtigt werden und findet sich daher bei der Einführung von Umweltmanagementsystemen in diesen Unternehmen in einem entsprechenden Rechtskataster wieder.


  1. Vollständige Bezeichnung
  2. Inkrafttreten
  3. Letzte Änderung
  4. Herkunft
  5. Regulierungsziele
  6. Ausnahmen
  7. Kennzeichnung
  8. Verweise

Vollständige Bezeichnung

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG).


Inkrafttreten

16. März 2005 (BGBl. I S. 762)


Letzte Änderung

Durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)


Herkunft

Mit dem ElektroG werden die folgenden beiden EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt:

1. WEEE-Richtlinie (Waste of Electrical and Electronic Equipment) 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 37 S. 24), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. EU Nr. L 345 S. 106)

2. Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. EU Nr. L 37 S. 19). Bekannt als RoHS (Restriction of (the use of certain) Hazardous Substances).


Regulierungsziele

Dieses deutsche Gesetz regelt Abfallentsorgung elektrischer und elektronischer Geräte und deren teilweise Rückführung in den Wertstoffkreislauf. Im Elektrogesetz werden unter anderem folgende Dinge geregelt:

  • Welche Geräte fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes? Daraus resultiert auch, welche Hersteller, Importeure und Wiederverkäufer betroffen sind.
  • Was ist bei der Neukonzeption von Elektro(nik)geräten nach dem 13. August 2005 zu beachten?
  • Welche Stoffe dürfen zukünftig in neuen Geräten nicht mehr verwendet werden?
  • Welche Zuständigkeiten und Aufgaben hat die Gemeinsame Stelle?
  • Wie sind die erfassten Geräte zu kennzeichnen?
  • Wie hat die Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Altgeräten zu erfolgen?
  • Welche Fristen sieht das Elektrogesetz für die verschiedenen betroffenen Stellen vor?
  • Welche Sanktionen sind bei Verstoß gegen das Elektrogesetz vorgesehen?

Die Gerätehersteller sollen bereits bei der Konstruktion ihrer Produkte, die Demontage bei der Wiederverwertung berücksichtigen und damit erleichtern. Das gilt insbesondere für die Extraktion von Akkumulatoren und Batterien. Weiterhin ist die Verwendung giftiger Stoffe geregelt.

Es gelten die folgenden Stoffverbote je homogenem Werkstoff:

- Für mehr als 0,1 Gewichtsprozent

  • Blei
  • Quecksilber
  • sechswertiges Chrom
  • polybromiertes Biphenyl (PBB)
  • polybromierten Diphenylether (PBDE)

- Für mehr als 0,01 Gewichtsprozent

  • Cadmium

Außerdem enthält das Gesetz eine genaue Definition darüber, was unter einem elektr(on)ischen Gerät zu verstehen ist.


Ausnahmen

Ausgenommen von dieser gesetzlichen Regelung: (Zitat) § 2 Anwendungsbereich (2) "Dieses Gesetz gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind."


Kennzeichnung

ElektroG, Anhang II Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 7 (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 772)


Verweise



Index

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