HS: Kant und die Metaphysik
Hauptseminar Der 'kritisch gereinigte' Metaphysikbegriff Kants und die Prädikabilienlehre - Die "Metaphysische (n) Anfangsgründe der Naturwissenschaft"
Gemeinhin wird Kants Transzendentalphilosophie nicht nur als eine einschneidende Abrechnung mit der Metaphysik seiner Vorgänger (insbesondere der Deutschen Schulphilosophie) verstanden, sondern man nimmt darüber hinaus oft an, dass Metaphysik für ihn eine mehr oder weniger überholte philosophische Position gewesen sei. Soweit man hier über die dogmatische Metaphysik spricht, in der ein gültiges Wissen z.B. von Gott und Unsterblichkeit der Seele zu erlangen beansprucht wird, ist das durchaus eine zutreffende Sicht auf Kants kritische Philosophie.
Allerdings könnten schon Buchtitel des kantischen Werks wie „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“, Metaphysik der Sitten oder Metaphysische Anfangsgründe der Naturwissenschaft, bei denen der Terminus der Metaphysik affirmativ verwendet wird, einen Beleg dafür darstellen, dass Kants Metaphysikbegriff nicht so ganz univok sein kann. Der legitime kritische Fundamentalsinn der Metaphysik wird von Kant nämlich nicht vom Thema der Metaphysik her bestimmt, sondern von der synthetisch apriorischen Erkenntnisart aus – genauer gesagt, von der synthetisch apriorischen Erkenntnisart aus Begriffen (B 763 ff, bes. B 870ff.). Thema und Gegenstand sind bei diesem Metaphysikbegriff für Kant also zunächst nicht das Entscheidende, sondern vielmehr die besagte apriorische Erkenntnisart. In B 870f wirft Kant seinen Vorgängern der „Schulphilosophie“ deshalb auch vor, den Metaphysikbegriff nur unpräzise von der größtmöglichen Allgemeinheit der Erkenntnis her bestimmt zu haben – aber eben nicht, wie das philosophisch geboten sei, von der genuinen apriorischen Erkenntnisart aus. Entgegengesetzt wird von Kant die metaphysische synthetisch-apriorische Erkenntnisart aus Begriffen der Erkenntnisart der Mathematik, die synthetische apriorische Sätze durch Konstruktion in der reinen Anschauung ermögliche.
Nun ist es bekanntlich Bestandteil von Kants Grundlehre, dass gültige synthetisch-apriorische Sätze aus bloßen Begriffen unmöglich seien. Dennoch insistiert Kant im „Grundsatzkapitel“ der KRV darauf, dass es synthetisch apriorische Grundsätze gebe, die unsere Erfahrung fundierten. Nach Kant sind direkte synthetische Urteile a priori aus bloßen Begriffen zwar nicht transzendental zu verteidigen – wohl aber synthetische Urteile a priori, die Bedingungen der Möglichkeit der Erfahrung formulieren: Gemeint sind die bezeichneten Grundsätze des reinen Verstandes die nach Kant mit wohlausgewiesener Berechtigung als synthetisch-a priori zu begreifen seien, weil diese Grundsätze ihre Geltung und Synthetizität durch Ermöglichung der Erfahrung erhielten und sich damit von sich aus a priori auf Erfahrung bezögen. Die "Grundsätze" des reinen Verstandes besitzen synthetisch-apriorischen Inhalt, weil ihr „isolierter“ begrifflich-kategorialer Gehalt im transzendentalen Schematismus auf die Zeitform des inneren Sinnes bezogen und damit erweitert wird. Doch dies ist nicht allein das Ausschlaggebende. Denn es tritt eine entscheidende referentielle Apriorität hinzu, welche die bloße inhaltliche Apriorität des Grundsatzes erweitert. Besagte referentielle Apriorität ist gegeben, weil und indem die synthetisch-apriorischen Grundsätze die Erfahrung ermöglichen und diese „Grundsätze“ sich deshalb gerade durch diese Ermöglichung der Erfahrung in synthetischer Apriorität auf die empirische Erfahrung beziehen können.
„[D]urch Verstandesbegriffe aber errichtet sie [=Vernunft/RH] zwar sichere Grundsätze, aber gar nicht direkt aus Begriffen, sondern immer nur indirekt durch Beziehung dieser Begriffe auf etwas ganz Zufälliges, nämlich mögliche Erfahrung; da sie denn, wenn diese … vorausgesetzt wird, allerdings apodiktisch gewiß sind… Daher ist er kein Dogma [der Grundsatz/RH], ob er gleich in einem anderen Gesichtspunkte, nämlich dem Feld eines möglichen Gebrauchs, d.i. der Erfahrung, ganz wohl apodiktisch bewiesen werden kann. Er heißt aber Grundsatz und nicht Lehrsatz, ob er gleich bewiesen werden muß, darum, weil er die besondere Eigenschaft hat, daß er seinen Beweisgrund, nämlich Erfahrung, selbst zuerst möglich macht, und bei dieser immer vorausgesetzt werden muß.“ (B765 f.)
So kann Kant die Transzendentalphilosophie (ja selbst die KrV) im Architektonikkapitel der KrV anscheinend problemlos unter den Titel „Metaphysik“ rubrizieren (B 869). In den genannten Passagen der Architektonik spricht Kant außerdem sogar von rationalen Physiologien als spezifischen metaphysischen Disziplinen und macht damit scheinbar die alte „Metaphysica specialis“ wieder salonfähig (B 873). Gerade die traditionelle Metaphysica specialis müsste doch nicht nur ein Dorn in Kants systematischem Auge gewesen sein, sondern vielmehr sogar ein Balken.
Doch steckt hinter dieser Terminologie in Wirklichkeit ein sehr originelles Begründungskonzept, in dem Kant eine unabhängige apriorische Begründungsebene propagiert, die weder Transzendentalphilosophie noch empirische Wissenschaft darstellt. Er beansprucht in seiner theoretischen Philosophie eine metaphysisch-apriorische Ebene darlegen zu können, die nicht bloß empirisch ist, sich aber eine bestimmte Unbabhängigkeit der transzendentalen Ebene gegenüber bewahrt. Kant beabsichtigt eine spezielle metaphysische Ebene“ darzulegen, die nur metaphysisch ist, aber nicht mehr zur Transzendentalphilosophie (als „Ontologia") gehört. Ganz dezidiert macht Kant z.B. in den MAdN deutlich, dass diese genuine metaphysisch-apriorische Grundlegung nicht schon mit der transzendentalen Ebene in der ersten Kritik abgegolten sein könne oder sich einfach aus dieser ableiten ließe. Peter Plaass und im Anschluss an ihn Konrad Cramer haben in ihren bedeutenden Arbeiten dieses Verhältnis von Transzendentalphilosophie und spezieller Metaphysik bei Kant exzellent herausgearbeitet. Plaass nutzt es, um die „bloß metaphysische“ (nicht mehr transzendentale) apriorische Ebene als spezielle apriorische Grundlegung der empirischen Physik in den „Metaphysische[n] Anfangsgründen der Naturwissenschaft“ auszulegen.
Wir werden, um dies alles zu begreifen, zunächst die Differenz zwischen Inhaltsapriorität und Referenzapriorität der Kategorien herausarbeiten müssen, um diese Differenz im Sinne von Cramer und Plaass danach als Schlüssel zum Verständnis des Prädikabilienbegriffs zu erfassen. Exakt der Prädikabilienbegriff und der spezifisch-genuine Charakter der Apriorität der Prädikabilien unterscheidet letztlich die transzendentale apriorische Begründungsebene nach Kant (welche sozusagen die Metaphysica generalis darstellt) von der nur apriorischen (nicht mehr transzendentalen) Ebene einer bestimmten Metaphysik (Metaphysica specialis). Danach werden wir uns mit der Vorrede der MadN im HS ausgiebig auseinandersetzen. Zu Beginn des HS steht die Lektüre relevanter Passagen aus der „Deduktion“ und der „Methodenlehre“.
Als Vorbereitung für das HS empfehle ich die Artikel „a priori/a posteriori sowie „Begriff a priori“ im DeGruyter Kantlexikon, das in SLUB online zugänglich ist.