LEHRWERKSTATT...die digitale Lehrveranstaltung
1. Wie ist das Urheberrecht in der Online-Lehre geregelt?
Die Erstellung von Lehrmaterial für die Online-Lehre wirft die Frage auf, wie und ob Sie Material, dass Sie nicht selbst erstellt haben, in die digitale Lehre einbinden dürfen.
- Welche Materialien betrifft das? Es geht beispielsweise um Texte, Buchkapitel, Fotos/Graphiken/Diagramme aus Büchern/Zeitschriften/Journals/Internet, Videos, etc., die Sie in Ihrer Lehrveranstaltung präsentieren möchten - und die Sie nicht selbst erschaffen haben.
- Was ist zu beachten? Fast alle Materialien unterliegen dem Urheberrecht und dürfen in der Lehre nur eingeschränkt verwendet werden - konkret: 15% eines Werkes sind zur Nutzung in der Lehre gestattet. Die wichtigsten Regelungen dazu finden Sie hier: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 60a Unterricht und Lehre
- Was kann ich also ausnahmslos verwenden? Nach § 60a kommen sämtliche selbst produzierte Materialien (Texte, Artikel, etc.) und selbstgemachte Bilder (deren Darstellung allerdings keine Kopie eines fremden Bildes sein darf - auch da besteht das Urheberrecht) in Frage. Ansonsten besteht die Pflicht, den Urheber um Erlaubnis für die Verwendung des entsprechenden Materials zu bitten.
- Einen sehr guten Überblick zur Einbettung von Fremdmaterial in die digitale Lehre finden Sie auf der Webseite der Martin-Luther-Universität Halle.
2. Wie ist der Datenschutz in der Online-Lehre geregelt?
- Lohnenswert ist ein Blick in das Webinar zu Rechtsfragen und Datenschutz in Lehr- und Prüfungsszenarien des Hochschulforums Digitalisierung.
- Der Podcast "Trafohaus Lehre" des Hochschuldidaktischen Zentrums Sachsen behandelt das Thema Datenschutz in der Folge "Datenschatz nicht ohne Datenschutz".
Lade Bewertungsübersicht
Lade Übersicht