In diesem FAQ, das im Rahmen des Projektes OERsax erstellt wurde, finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit OER. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um einen Ratgeber handelt und keine juristischen Handlungsempfehlungen gegeben werden.

 

Allgemeines

Open Educational Resources (OER) sind Bildungsmaterialien jeglicher Art und in jedem Medium, die unter einer offenen Lizenz veröffentlicht werden. Eine solche offene Lizenz ermöglicht den kostenlosen Zugang sowie die kostenlose Nutzung, Bearbeitung und Weiterverbreitung durch Andere ohne oder mit geringfügigen Einschränkungen. Dabei bestimmen die Urheber selbst, welche Nutzungsrechte sie einräumen und welche Rechte sie sich vorbehalten.

Open Educational Resources können einzelne Materialien, aber auch komplette Kurse oder Bücher umfassen. Jedes Medium kann verwendet werden. Lehrpläne, Kursmaterialien, Lehrbücher, Streaming-Videos, Multimedia-Anwendungen, Podcasts – all diese Ressourcen sind OER, wenn sie unter einer offenen Lizenz veröffentlicht werden.

(Definition der UNESCO in deutsch abrufbar unter https://www.unesco.de/themen/bildung/bildungsqualitaet/weltbildungsempfehlung/global-citizenship-education/friedens-und-menschen/open-educational-resources/ – zuletzt aufgerufen am 19.07.17)

Es gibt verschiedene Linksammlungen zu freien Inhalten im Internet. Unter anderem auch vom Projekt OERsax, die Sie unter dem Abschnitt OER suchen und finden abrufen können.

Aller Anfang ist schwer, das gilt natürlich auch für die erste Veröffentlichung von eigenen Materialien unter einer freien Lizenz. Wer Open Educational Resources (OER) freigeben möchte, bekommt mit der folgenden Checkliste konkrete Hinweise an die Hand, die den Veröffentlichungsprozess begleiten können.

Prüfen Sie, ob eine freie Lizenz das Richtige für Ihr Werk ist.
Die zwei Prüffragen lauten: Wollen Sie, dass dieser Inhalt möglichst weite Verbreitung findet? Sind Sie bereit, dafür ein Stück weit die Kontrolle über das was mit dem Inhalt weiter geschieht abzugeben?

Prüfen Sie, ob Sie alleine berechtigt sind, die Lizenz zu erteilen.
Um ein Werk zu lizenzieren, dürfen nicht die Rechte Dritter verletzt werden (u.a. Persönlichkeitsrechte, Markenrechte etc.). Das bedeutet auch, dass Sie der alleinige Urheber sein müssen. Außerdem ist zu prüfen, ob z.B. bei einem Werk, das beruflich erstellt wurde, auch Rechte des Arbeitgebers betroffen sind.

Wählen Sie die Lizenz, die am besten zu Ihren Bedürfnissen passt.
Es gibt verschiedene Lizenzen, unter denen Sie wählen können. Einen Überblick und eine Entscheidungshilfe liefert die Checkliste „Die CC-Lizenzen im Überblick – Welche Lizenz für welche Zwecke?“.

Geben Sie an, in welcher Weise die Namensnennung erfolgen soll.
Sie können als Lizenzgeber bestimmen, in welcher Weise die Namensnennung (Attribution) erfolgen soll. Dies kann Ihr Name und/oder ein Pseudonym und/oder eine Institution sein.

Stellen Sie begleitende Meta-Angaben bereit.
Häufig sind Materialien nicht 100%ig selbsterklärend. Dann ist es hilfreich, begleitende Informationen zur Einordnung zu liefern, um mögliche Kontexte für die Verwendung der Materialien zu erklären.

Stellen Sie Dateien in bearbeitbaren Formaten zur Verfügung.
OER erlaubt die Weiterbearbeitung von Materialien. Die Erlaubnis hilft aber wenig, wenn z.B. nur pdf-Dateien zur Verfügung gestellt werden oder die Dateiformate nur mit spezifischer, kostenpflichtiger Software bearbeitet werden können.

Geben Sie den Lizenzierungshinweis richtig an
Helfen kann Ihnen dabei das Online-Tool License Chooser von Creative Commons.

„Ich möchte eigene Materialien als OER zur Verfügung stellen“ von Jöran Muuß-Merholz für wb-web ist lizensiert unter CC BY-SA 3.0 DE

Aus systematischer Perspektive ist das Verhältnis von OER zu Open Access nicht eindeutig definiert.

Es existieren vereinzelte OER-Definitionen, welche auch wissenschaftliche Literatur- und Forschungsdaten, also die Kernelemente von Open Access, unter OER subsumieren (Zum Beispiel Hewlett-Foundation: „OER are teaching, learning, and research resources …“[1]). Mehrheitlich werden OER und Open Access aber unterschiedlich definiert.[2]

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Open Access und OER von der gemeinsamen Wurzel des freien Internetzugangs bzw. offenen Cyberspaces ausgehen und zum Ziel die Öffnung des Zugangs zu Informationen und Wissen haben.[3] Beide Definitionen überschneiden sich oftmals dahingehend, dass Forschungspublikationen einen wichtigen Teil der Materialien bilden können, welche Studierende bei ihren Recherchen, Lerneinheiten etc. heranziehen.[4]

Vor allem in der Praxis spielen diese systematischen Überlegungen zumindest im deutschsprachigen Diskurs keine Rolle.[5] Hier werden die Begriffe entsprechend des betreffenden Kontextes genutzt: OER für Lehr-/Lern-Materialien und Open Access für Forschungsliteratur.

[1] https://hewlett.org/library/open-education-strategy/
[2] Vgl. dazu die Definitionen der UNESCO, OECD etc.
[3] Deimann/Neumann/Muuß-Merholz, Whitepaper OER, S. 32
[4] https://oerknowledgecloud.org/content/what-difference-between-oer-and-open-access-publishing
[5] Deimann/Neumann/Muuß-Merholz, Whitepaper OER, S. 32.

 

CC-Lizenzen verwenden

BY – Namensnennung (Attribution)
Der Name des ursprünglichen Urhebers muss genannt werden (und zwar in der Weise, die der Urheber vorgibt).

ND – keine Bearbeitung (No Derivatives)
Das Werk muss vollständig und ohne Veränderungen bleiben.

SA – Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Share Alike)
Bei einer Bearbeitung muss das neu entstandene Werk unter denselben Bedingungen veröffentlicht werden wie das ursprüngliche Werk.

NC – nicht-kommerziell (Non-Commercial)
Die Weiterverwendung darf nur nicht-kommerziellen Zwecken dienen.

Nicht alle CC-Lizenzen sind freie Lizenzen. Nur die im Schaubild grün hinterlegten Lizenzen genügen den Anforderungen an freie Lizenzen im engeren Sinne. Diese sind besonders für OER vorzugswürdig und sollten deshalb vorrangig verwendet werden.

„Creative Commons Lizenzspektrum DE“ von JoeranDE ist lizensiert unter CC BY-SA 4.0

CC BY
Diese Lizenz erlaubt Dritten, ein Werk zu verbreiten, zu remixen, zu verbessern und darauf aufzubauen, auch kommerziell, solange der Urheber des Originals genannt wird.

CC BY-SA
Diese Lizenz erlaubt es Dritten, ein Werk zu verbreiten, zu remixen, zu verbessern und darauf aufzubauen, auch kommerziell, solange der Urheber des Originals genannt wird und die auf seinem Werk basierenden neuen Werke unter denselben Bedingungen veröffentlicht werden.

CC0 (CC ZERO)
Verzicht auf alle urheberrechtlichen und verwandten Schutzrechte.

„CC License Compatibility Chart“ von Kennisland ist lizensiert unter CC0

Die Lizenztexte zu den CC-Lizenzen sind auf https://creativecommons.org/licenses/?lang=de in der Version 4.0 abrufbar.

 

CC-Lizenzen im Detail

Die Angaben richten sich je nach Art der Lizenz und ihrer jeweiligen Version.

Stets anzugeben sind die (Kurz-)Bezeichnung der verwendeten CC-Lizenz einschließlich Versionsnummer und ggf. Länderzusatz (etwa „CC BY-ND 3.0 DE“ oder „CC BY-SA 4.0 international“) sowie die URL dieser Lizenz auf dem CC-Lizenzserver, was bei Druckmedien als ausgeschriebene Web-Adresse geschehen muss (z.B. „https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de“). Bei interaktiven Medien wie Webseiten oder Apps genügt aber auch die Setzung eines Hyperlinks.
Ansonsten müssen in dem Hinweis die folgenden Angaben so übernommmen werden, wie – und soweit – sie bei den Lizenzangaben des Werkes vorgefunden wurden.

Bei mehreren Medien in einem Werk sollte nach Möglichkeit bei jedem einzelnen Medium die Kennzeichnung angebracht werden. Zugegebenermaßen bietet es sich bei mehreren Medien irgendwann an, die Kennzeichnung an einer Stelle zu bündeln, zum Beispiel am Ende als Bildnachweis. Die CC-Lizenzen lassen die Erfüllung der Angaben in jeder angemessenen Form zu, je nach Medium, Mittel und Kontext in bzw. mit dem Sie das lizenzierte Material weitergeben.

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Bei der Verwendung eines CC-lizenzierten Teils muss nicht das gesamte Werk unter selbiger Lizenz lizenziert werden. Es können auch nur Teile eines Werkes lizenziert werden bzw. verschiedene Teile eines Gesamtwerks verschiedenen Lizenzen unterliegen. Es muss aber ausführlich angegeben werden, was unter welcher Lizenz steht.

Eine Nutzung ist kommerziell, wenn sie in erster Linie auf kommerziell relevante Vorteile oder auf eine Vergütung abzielt.[1] Es gibt keine Definition was unter „kommerzieller Nutzung“ zu verstehen ist. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.[2]

[1] https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/de/ (abgerufen am 10.05.2017).
[2] Creative Commons – Defining Noncommercial: A study on how the online population understands »noncommercial use«, Seite 16 – 19. (aufgerufen am 10.05.2017); vgl. OLG Köln vom 31.10.2014 NJW 2015, 789.

Aus der CC-Lizenz BY-ND 4.0
a. Lizenzgewährung
1. Unter den Bedingungen der vorliegenden Public License gewährt der Lizenzgeber Ihnen eine weltweite, vergütungsfreie, nicht unterlizenzierbare, nicht-ausschließliche, unwiderrufliche Lizenz zur Ausübung der lizenzierten Rechte am lizenzierten Material, um:
A.das lizenzierte Material ganz oder in Teilen zu vervielfältigen und weiterzugeben; und
B. abgewandeltes Material zu erstellen und zu vervielfältigen, es aber nicht weiterzugeben.



Abschnitt 1 – Definitionen
a. Abgewandeltes Material bezeichnet Material, welches durch Urheberrechte oder ähnliche Rechte geschützt ist und vom lizenzierten Material abgeleitet ist oder darauf aufbaut und in welchem das lizenzierte Material übersetzt, verändert, umarrangiert, umgestaltet oder anderweitig modifiziert in einer Weise enthalten ist, die aufgrund des Urheberrechts oder ähnlicher Rechte des Lizenzgebers eine Zustimmung erfordert. Im Sinne der vorliegenden Public License entsteht immer abgewandeltes Material, wenn das lizenzierte Material ein Musikwerk, eine Darbietung oder eine Tonaufnahme ist und zur Vertonung von Bewegtbildern verwendet wird.

Creative Commons haben auf ihrer Homepage ein Werkzeug, welches es ermöglicht durch einfache Auswahl die richtige Lizenzierung für das jeweilige Werk zu finden.

Zur Frage der verschiedenen Kombinierbarkeiten von CC-Lizenzen kann auch der Creative Commons Mixer weiterhelfen.

Für die Lizenzversionen 3.0 und früher gab es portierte Versionen der CC-Lizenzen. Diese portierten Lizenzen basieren auf der internationalen Lizenz, sind aber auf das jeweilige Recht z.B. in Deutschland in besonderem Maße angepasst.

Die CC-Lizenz 4.0 hingegen wurde nicht portiert. Sie ist vielmehr ein Mix aus den Einflüssen verschiedener Rechtsordnungen. Sie wurde lediglich ins Deutsche übersetzt. Ziel der CC-Lizenzen ist es, dass diese weltweit und alle in ihr enthaltenen Lizenzbestimmungen Gültigkeit besitzen. Dennoch ist auch hier Vorsicht anzuraten, da bezweifelt werden kann, dass eine Lizenz weltweit Gültigkeit besitzen kann.

 

Gültigkeit und rechtmäßige Nutzung der CC-Lizenzen

Grundsätzlich empfehlenswert sind für die Lizenzierung von Software die von der Free Software Foundation oder der Open Source Initiative veröffentlichten Lizenzen.

Die CC-Lizenzen selbst beinhalten keine spezifischen Regelungen in Bezug auf „Source Codes“ was aber im Einzelfall wichtig sein kann. Auch sind die meisten CC-Lizenzen momentan noch nicht mit anderen Softwarelizenzen kompatibel.

Creative Commons empfiehlt die Verwendung von CC-Lizenzen bei Firmenkennzeichen und Marken ausdrücklich nicht.

Der Rechteinhaber. Außerdem existiert eine Selbstkontrolle durch die Community.

Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen kann es zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen aus dem UrhG kommen. Von den Gerichten werden die CC-Lizenzen als wirksam in die Nutzungsverträge einbezogen angesehen (OLG Köln v. 31.10.2014 NJW 2015, 789, 791).

Die CC-Lizenzen gelten bis zum Ablauf der Schutzfrist des Urheberrechts bzw. der Leistungsschutzrechte, die hiermit lizenziert werden. Gleichwohl erlöschen die lizenzierten Rechte automatisch, wenn die Bestimmungen der CC-Lizenzen nicht eingehalten werden.

Einmal erteilte CC-Lizenzen sind nicht widerruflich. Allerdings ist es dem Lizenzgeber jederzeit möglich es zu unterlassen, weiter das Werk unter CC-Lizenz zur Verfügung zu stellen. Dies verhindert aber nicht, dass bereits CC-lizenzierte Werke ggf. weiterverbreitet werden.[1]

[1] https://creativecommons.org/faq/#what-if-i-change-my-mind-about-using-a-cc-license (aufgerufen am 13.5.2017)

Nach Ansicht von Creative Commons besitzen die CC-Lizenzen keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Aussage muss aber nach deutschem Recht zumindest in Frage gestellt werden. Nach Ansicht von Creative Commons dürfen die CC-Lizenzen deshalb geändert, bearbeitet o.ä. werden, solange für die geänderte Version kein Hinweis mehr auf CC stattfindet (d.h. keine Verwendung der CC-Logos, Schaltflächen oder anderer Marken).

Weitere Fragen und Antworten zu den CC-Lizenzen auf englisch finden Sie unter https://creativecommons.org/faq/.

 

Gemeinfreie Werke

Die Gemeinfreiheit bezeichnet alle Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen (wegen Ablauf der Schutzdauer meist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) oder ihm nie unterlegen haben (z.B. amtliche Werke gem. § 5 UrhG).

Die Gemeinfreiheit muss von der freien Benutzbarkeit i.S.d. § 24 UrhG unterschieden werden. Neben dem bereits genannten Ablauf des Urheberschutzes ist frei benutzbar alles, was kulturelles Gemeingut, d.h. urheberrechtlich nicht bzw. nicht mehr geschützt ist. Erfasst werden also auch alle Gestaltungen, die von vornherein nicht schutzfähig sind, weil es an der persönlichen geistigen Schöpfung, insbesondere an der erforderlichen Individualität fehlt. Darüber hinaus zählt der Inhalt von Gedanken und Lehren zum frei benutzbaren Gemeingut, da diese im Interesse des wissenschaftlich-technischen Evolutionsprozesses frei gehalten werden müssen.

Gemeinfreie Werke dürfen in Deutschland regelmäßig von jedermann auch zu kommerziellen Zwecken genutzt, verbreitet und vor allem bearbeitet werden. Stellt die Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes ein eigenständiges schöpferisches Werk im Sinne des Urhebergesetzes vor, entsteht ein neues Urheberrecht desjenigen, der ein eigenes Werk geschaffen hat. Die für die Bearbeitung genutzten gemeinfreien Werke oder Werkteile bleiben dabei für den restlichen Rechtsverkehr gemeinfrei und können weiterhin von jeder Person genutzt werden.

Der Begriff „Public Domain“ entstammt dem angloamerikanischen Rechtsraum und kennzeichnet Werke, die nicht (mehr) urheberrechtlich geschützt sind. Im Gegensatz zu der Rechtslage in Deutschland, ist es Urhebern in anderen Ländern durchaus möglich auch freiwillig auf sein Urheberrecht am Werk zu verzichten und die eigenen Werke als „Public Domain“ zu kennzeichnen. Auch in diesen Fällen können die Werke frei und ohne Einschränkungen von der Allgemeinheit genutzt werden. Dagegen kann in Deutschland lediglich ein unbeschränktes Nutzungsrecht der Allgemeinheit eingeräumt werden.

Wichtig ist, dass sich die gesetzlichen Regeln des Urheberrechts von Land zu Land unterscheiden. Die Gemeinfreiheit richtet sich stet nach dem Land, in welchem das Werk genutzt werden soll.

Beispielsweise kann ein Werk in den USA aufgrund der Einordnung „Public Domain“ frei nutz- und verwertbar sein, in Deutschland hingegen aufgrund anderer rechtlicher Einordnungen weiterhin mit Urheber- oder Urheberpersönlichkeitsrechten behaftet sein.

Aufpassen: Freie Lizenzen wie die CC-Lizenzen oder die GNU Lizenzen sind Copyright-Lizenzen. Der ihnen unterliegende Inhalt kann daher nicht „Public Domain“ sein. Nicht irritieren darf dabei der in der Praxis erzielte ähnliche Effekt. So gibt es im Falle von gemeinfreien Werken keine Verpflichtung, eine bearbeitbare Version der Quellen bereitzustellen.

Tipp zur CC0 (Public Domain Dedication):
In den USA verzichtet ein Urheber bei Verwendung der Lizenz CC0 auf sein Urheberrecht, während es sich in Deutschland um eine bedingungslose Lizenz handelt. Eine Werkverwendung vergleichbar der Public Domain ist also auch in Deutschland damit weitestgehend möglich.

Generell kommt es auf die im konkreten Fall verwendete Lizenz an.

Grundsätzlich sind CC-Lizenzen weltweit verwendbar. Allerdings kann auch bei den CC-Lizenzen bezweifelt werden, dass diese Lizenzen weltweit im vollen Umfang gültig sind. Während bei den CC-Lizenzen 3.0 aufgrund der Lizenzierungsportierung eine Anpassung an deutsches Recht noch weit fortgeschritten war, ist dies bei den CC-Lizenzen 4.0 noch nicht absehbar. Von einer bedenkenlosen Anwendung kann folglich leider nicht ausgegangen werden.

 

Copyright-Hinweis

Der Begriff „Copyright“ entstammt dem angloamerikanischen Rechtsraum und kann ungefähr mit „Urheberrecht“ übersetzt werden. Im Gegensatz zum deutschen Recht betont das amerikanische Recht den ökonomischen Aspekt (Schutz des Inhabers der Rechte am Werk) und stellt weniger den Urheber als Schöpfer und seine ideelle Beziehung zum Werk in den Mittelpunkt.

Der Copyright-Hinweis oder Copyright-Vermerk selbst kommt aus dem amerikanischen Recht. Hintergrund ist, dass es sich bei Urheberrechten in den USA um Registerrechte handelte. Fehlte die Registrierung und/oder der Hinweis konnten die Rechte erlöschen (so im bekannten Fall „Night of the Living Dead“ 1968). Durch diese ursprüngliche Pflicht, wurde das Zeichen © vielfach genutzt. Seit dem Beitritt der USA zum internationalen Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) im Jahr 1989 entsteht das Urheberrecht in den USA, wie in Deutschland, automatisch mit Werkschöpfung.

Ganz klar: Nein! Sobald in Deutschland eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers vorliegt, d.h. das Werk die erforderliche „Schöpfungshöhe“ erreicht, ist es automatisch urheberrechtlich geschützt. Es bedarf keines Copyright-Hinweises.

Im Einzelfall kann ein Copyright-Hinweis sinnvoll sein, insbesondere im Internet, indem sich eine Art Kostenloskultur zu etablieren scheint. Der Hinweis dient dann vielmehr als Warn-/Hinweisschild für u.a. juristische Laien. Fraglich bleibt, ob damit tatsächlich Urheberrechtsverletzungen verhindert werden können.

Sinnvoll kann ein Copyright Hinweis auch aufgrund der Vermutungsregelung in § 10 UrhG sein:

§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

Der Hinweis „All Rights Reserverd“ („Alle Rechte vorbehalten“) darf nur dann verwendet werden, wenn tatsächlich alle Rechte beim Urheber liegen. Andernfalls kann der Hinweis „Some Rights Reserved“ („Einige Rechte vorbehalten“) verwendet werden.

Beispiel: Wenn ein Foto auf einer Homepage unter CC-Lizenz gestellt wird, ist nur noch die Bezeichnung „Some Rights Reserved“ möglich, weil die Nutzung des Bildes anderen erlaubt wird.

 

Urheberrecht und Nutzungsrecht an Hochschulen

Originär steht dem Urheber als Schöpfer des Werkes das Urheberrecht zu. Allerdings ist bei Werken im Arbeits- oder Dienstverhältnis der Arbeitgeber Inhaber der zur Verwertung des Werkes erforderlichen Nutzungsrechte. Sie werden ihm stillschweigend aufgrund des Arbeitsvertrages im Wege der Vorausverfügung eingeräumt (§ 43 UrhG).

Dieser Grundsatz gilt im Hochschulbereich aufgrund der im Grundgesetz garantierten Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG nur eingeschränkt. Zu den Dienstpflichten eines hauptberuflichen Professors gehören, trotz seiner Verpflichtung sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten, nicht die Erstellung urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. Lehrmaterialien). Auch ist es der Entscheidung des Hochschulprofessors überlassen, ob und wie seine urheberrechtlich schutzfähigen Werke verbreitet werden.[1] § 43 UrhG ist gerade nicht auf Professoren anwendbar.[2] Die von ihm geschaffenen Werke sind „freie Werke“.[3] Der Hochschulprofessor ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, seiner Hochschule ein Nutzungsrecht an den von ihm erbrachten urheberrechtlich geschützten Werken einzuräumen.

Die rechtliche Stellung von hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Mitarbeitern, wissenschaftlichen Hilfskräften, studentischen Hilfskräfte etc. ist dadurch geprägt, dass sie unselbständige und weisungsabhängige Tätigkeit in Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis erbringen (sog. Pflichtwerke).[4] Der Hochschule werden stillschweigend die Nutzungsrechte an diesen Pflichtwerken eingeräumt (§ 43 UrhG). Gleichzeitig überlassen die Beschäftigten der Hochschule mit dem Arbeitsvertrag die Entscheidung darüber, ob und wie sie das Werk veröffentlicht. Eine Vergütung ist in der Regel bereits mit dem Gehalt abgegolten. Allerdings kann diese Personengruppe auch selbständige Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehmen (z.B. Dissertation oder Habilitation). Solche Werke sind freie Werke. Dies hat zur Folge, dass diese Personengruppe nicht verpflichtet ist ihrer Hochschule ein Nutzungsrecht an den von ihnen erbrachten urheberrechtlich geschützten Werken einzuräumen.

[1] Hartmer/Detmer/Götting/Leuze, Hochschulrecht, 13 Rn. 124.
[2] Wandtke/Bullinger/Wandtke, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2017, § 43 Rn. 40.
[3] Zur Anbietungspflicht eines Hochschulprofessors vgl. BGH NJW 1991, 148 – Grabungsmaterialien, dagegen Hartmer/Detmer/Götting/Leuze, Hochschulrecht, 13 Rn. 124 m.w.N. Zum Ausnahmefall der Einräumung von Nutzungsrechten am Beispiel der Fernuni Hagen vgl. Hartmer/Detmer/Götting/Leuze, Hochschulrecht, 13 Rn. 128 m.w.N. Zur Drittmittelforschung vgl. Hartmer/Detmer/Götting/Leuze, Hochschulrecht, 13 Rn. 131 m.w.N.
[4] Wandtke/Bullinger/Wandtke, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2017, § 43 Rn. 17ff.

 

Zitatrecht

Es ist zulässig, fremde Werke im Rahmen des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG in Lehrmaterialien zu verwenden. Das bedeutet, dass weiterhin Textpassagen, Fotos, Grafiken, Filme etc.in Vorlesungs-Folien oder Skripten zitiert werden dürfen unter den schon zuvor bestehenden Voraussetzungen, dass

  • die Quelle und der Name des Urhebers angegeben wird, soweit dies möglich ist, und
  • eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zitierten Werken erfolgt, diese also einem Belegzweck (und nicht nur z.B. dekorativen Zwecken) dienen und
  • sich das Zitat quantitativ in einem angemessenen Rahmen hält, d.h. dass z.B. nur die Textpassage wiedergegeben wird, mit der eine inhaltliche Auseinandersetzung erfolgt und
  • das Zitat in ein eigenes Werk eingebettet wird, d.h. dass auch eine eigene Leistung vorliegen muss. Eine bloße Aneinanderreihung von Zitaten ohne eigene Ausführungen ist nach wie vor nicht vom Zitatrecht gedeckt.

 

Persönlichkeitsrecht

Das Persönlichkeitsrecht schränkt die Verwendung von Open Content ein. Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn das Material Abbildungen oder Aufnahmen lebender Personen enthält und es sich weder um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk dienen oder Bilder von besonderen Ereignissen (Versammlung o.ä.) darstellen, vgl. § 23 KUG.

 

Soweit nicht anders angegeben, stammen die Inhalte von Sebastian Horlacher und Sara Horvat für das Projekt OERsax und sind lizenziert unter CC BY-SA 3.0.