Die Reform des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz (UrhG) im Jahr 2018 hatte die gesetzlichen Erlaubnisse für Bildung und Wissenschaft im Urheberrecht neu geordnet. Die §§ 60a bis 60h UrhG betreffen die gesetzlich erlaubten Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen.
Bundestag und Bundesrat haben im Mai 2021 eine vorzeitige und dauerhafte Entfristung des bislang bis zum 01.03.2023 geltenden Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG), das am 01.03.2018 zunächst für fünf Jahre befristet in Kraft getreten war, beschlossen. Damit einher gehen Erleichterungen bei der Nutzung von Werken für die digitale Bildung und Forschung.
Bildungseinrichtungen dürfen somit auch nach dem 01.03.2023 unter anderem 15 Prozent eines veröffentlichten Werks ohne Genehmigung (mit pauschaler Abgeltung) für Unterrichtszwecke nutzen, kopieren und verbreiten, beispielsweise in digitalen Semesterapparaten. Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen Wissenschaftler/-innen bis zu 75 Prozent eines Werks vervielfältigen.
Zur Evaluierung der §§ 60a bis 60h UrhG führt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz aktuell eine öffentliche Konsultation durch. In diesem Rahmen können bis zum 31.08.2021 Stellungnahmen abgegeben werden.
Weitere Informationen
Urheberrechtsreform – Transformation ins digitale Zeitalter (BMBF)
Pressemitteilung des BMBF vom 21.05.2021
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG)
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG